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Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit 

Die Organisation und das Verfahren der Sozialgerichte sind im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.

In der Regel richtet sich die Klage gegen Entscheidungen der Versicherungsträger bzw. der Behörden. Gegen diese ist zumeist erst Widerspruch einzulegen, bevor Klage erhoben werden kann. Erst nach Abschluss des Vorverfahrens durch Erlass des Widerspruchsbescheids ist die Klage zulässig.

In erster Instanz entscheiden die Sozialgerichte . Im Land gibt es acht Sozialgerichte: Konstanz, Freiburg, Ulm, Reutlingen, Karlsruhe, Mannheim, Heilbronn, Stuttgart. Diesen Gerichten übergeordnet ist das Landessozialgericht (LSG) in Stuttgart. Weder vor den Sozialgerichten noch vor dem LSG ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, jeder Bürger kann also selbst auftreten.

Die Kammern der Sozialgerichte entscheiden bei Urteilen und bei Beschlüssen, die auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, ansonsten durch den Vorsitzenden, der Berufsrichter ist. Die Senate des LSG entscheiden auf Grund mündlicher Verhandlung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern und in den übrigen Fällen nur mit den drei Berufsrichtern.

In der Sozialgerichtsbarkeit hat der Gesetzgeber das Laienelement durch die paritätische Wahrnehmung von Sachwalterinteressen betont. Die ehrenamtlichen Richter werden u.a. aus dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber benannt. In den Spruchkörpern mit Zuständigkeit für das Vertragsarztrecht bzw. des sozialen Entschädigungsrechts wirken ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte bzw. aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten/der behinderten Menschen und der mit dem sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen (z. B. frühere Behördenmitarbeiter) mit. In den Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die ehrenamtlichen Richter aus Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte berufen.

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